Müssen Prop Trader Steuern zahlen?
In vielen Fällen lautet die Antwort: Ja. Viele Einsteiger glauben, dass keine Steuern anfallen, weil sie nicht mit ihrem eigenen Kapital handeln. Für die steuerliche Behandlung ist jedoch entscheidend, welche Einnahmen der Trader tatsächlich erhält und auf welcher Grundlage diese gezahlt werden.
Ein Beispiel: Sie bestehen die Evaluation einer Prop-Trading-Firma, erhalten einen Funded Account und erzielen innerhalb der simulierten Umgebung einen Gewinn von $8,000. Bei einem Profit Split von 80% erhalten Sie $6,400 ausgezahlt. Diese Auszahlung kann in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Sie ist nicht automatisch steuerfrei, nur weil das verwendete Trading-Kapital der Prop-Trading-Firma zugeordnet wird.
Warum die Abgeltungsteuer von 25% hier normalerweise nicht greift
Ein häufiger Irrtum unter deutschen Prop Tradern ist die Annahme, Auszahlungen einer Prop-Trading-Firma seien automatisch Kapitalerträge und würden deshalb pauschal mit 25% Abgeltungsteuer nach §32d EStG besteuert.
Bei einem klassischen Wertpapierdepot bezieht sich die Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Bei einem Prop-Trading-Modell erhält der Trader dagegen eine Vergütung für seine Tätigkeit beziehungsweise nach den vertraglichen Regeln einen Anteil an einem erzielten Ergebnis.
Deshalb sollte eine Prop-Trading-Auszahlung nicht ohne Prüfung als Kapitalertrag behandelt werden. Welche Einkunftsart tatsächlich vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit und des Vertragsverhältnisses ab.
Wer eine falsche steuerliche Einordnung vornimmt, kann später mit Nachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen konfrontiert werden. Bei Unsicherheit sollte die Einordnung daher vor der Steuererklärung mit einem Steuerberater geklärt werden.
Wie werden Prop-Trading-Einkünfte in Deutschland eingeordnet? §15, §18 oder §22 Nr. 3 EStG
Hier liegt der eigentliche Kern der Frage. Die steuerliche Einordnung hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Für Prop-Trading-Tätigkeiten können insbesondere verschiedene Einkunftsarten relevant werden.
- 22 Nr. 3 EStG – sonstige Einkünfte aus Leistungen
Eine mögliche Einordnung ist §22 Nr. 3 EStG, wenn eine Vergütung für eine Leistung vorliegt und die Tätigkeit nicht einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. Nach §22 Nr. 3 EStG sind solche Einkünfte nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als €256 im Kalenderjahr betragen.
Die Anwendung dieser Vorschrift auf Prop Trading hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Es sollte daher nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede Prop-Trading-Auszahlung automatisch unter §22 Nr. 3 EStG fällt.
- 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Eine gewerbliche Einordnung kann in Betracht kommen, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weitere Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind.
Wer regelmäßig und selbständig für mehrere Prop-Trading-Firmen tätig ist und daraus eine dauerhafte Einkommensquelle macht, sollte deshalb prüfen lassen, ob die Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzustufen ist. In diesem Fall können unter anderem eine Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer relevant werden.
- 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Eine Einordnung nach §18 EStG kann nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift relevant sein. Bei einer klassischen Prop-Trading-Tätigkeit ist sie nicht automatisch gegeben. Sie kann beispielsweise dann diskutiert werden, wenn zusätzlich eine entsprechend qualifizierte freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Da die steuerliche Einordnung von Faktoren wie der tatsächlichen Tätigkeit, Häufigkeit, Vertragsgestaltung und Organisation abhängt, sollten Trader diese Frage mit einem Steuerberater klären. In geeigneten Fällen kann auch eine verbindliche Auskunft nach §89 Abs. 2 AO in Betracht kommen.
Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer und der Freibetrag von €24,500
Fällt Ihre Tätigkeit unter §15 EStG, kann eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich sein. Die konkreten Gebühren für die Gewerbeanmeldung unterscheiden sich je nach Gemeinde.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von €24,500 pro Jahr. Der Freibetrag wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt.
Wichtig ist außerdem die mögliche Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Nach §35 EStG beträgt die Steuerermäßigung bei gewerblichen Unternehmen grundsätzlich das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Anrechnung ist jedoch gesetzlich begrenzt und hängt unter anderem von der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer und weiteren Faktoren ab.
Wird die Tätigkeit dagegen als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG behandelt, fällt darauf grundsätzlich keine Gewerbesteuer an.
Einkommensteuer, Grundfreibetrag und Solidaritätszuschlag 2026
Die Einkommensteuer wird in Deutschland grundsätzlich nach dem persönlichen, progressiven Einkommensteuertarif berechnet. Für das Steuerjahr 2026 gelten folgende Eckwerte:
- Grundfreibetrag: €12,348. Für zusammenveranlagte Ehepaare entspricht dies grundsätzlich €24,696.
- Erste Tarifzone: Für zu versteuernde Einkommen von €12,349 bis €17,799 steigt die Einkommensteuer innerhalb der Progressionszone an.
- Zweite Tarifzone: Von €17,800 bis €69,878 steigt der progressive Tarif weiter an.
- 42%: Der Steuersatz von 42% gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von €69,879.
- 45%: Der Steuersatz von 45% gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von €277,826.
- Solidaritätszuschlag: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags hängt von der festgesetzten Einkommensteuer und der jeweiligen Veranlagung ab. Für Einzelveranlagte liegt die relevante Freigrenze 2026 bei €20,350 Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung bei €40,700.
Wichtig: Die genannten Prozentsätze beziehen sich auf den Einkommensteuertarif. Der tatsächliche Durchschnittssteuersatz kann deutlich niedriger sein, weil der Tarif progressiv aufgebaut ist.
Umsatzsteuer bei Prop Trading: Kleinunternehmerregelung und Reverse Charge
Wird eine Prop-Trading-Tätigkeit als unternehmerische Leistung behandelt, kann zusätzlich die Umsatzsteuer relevant werden. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung hängt unter anderem von der Art der Leistung, dem Vertrag und dem Sitz der beteiligten Parteien ab.
Kleinunternehmerregelung (§19 UStG): Für in Deutschland ansässige Unternehmer gilt grundsätzlich: Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr €25,000 nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr €100,000 nicht überschreiten. Die Grenzen beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.
Als Kleinunternehmer wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf die entsprechenden Umsätze erhoben. Die konkrete Erklärungspflicht sollte trotzdem mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater geklärt werden.
Reverse-Charge-Verfahren: Wenn eine Prop-Trading-Firma im Ausland sitzt, kann bei einer grenzüberschreitenden B2B-Leistung das Reverse-Charge-Verfahren relevant werden. Ob es tatsächlich angewendet wird, hängt von der konkreten umsatzsteuerlichen Einordnung der Leistung und dem Status der beteiligten Parteien ab. Pauschale Aussagen sind deshalb nicht sinnvoll.
- Anlage G: für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG.
- Anlage S: für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach §18 EStG.
- Anlage SO: für bestimmte sonstige Einkünfte nach §22 EStG, einschließlich Einkünften nach §22 Nr. 3 EStG.
Welche Anlage tatsächlich verwendet werden muss, hängt von der steuerlichen Einordnung der Tätigkeit ab. Ein ausländischer Sitz der Prop-Trading-Firma bedeutet nicht automatisch, dass eine bestimmte Anlage verwendet werden muss.
Fristen: Abgabefrist und Vorauszahlungen
Für das Steuerjahr 2026 endet die reguläre Abgabefrist der Einkommensteuererklärung grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Für die Steuererklärung 2026 ist der reguläre Termin daher 2. August 2027, da der 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt. Die allgemeine Siebenmonatsfrist ergibt sich aus §149 AO.
Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, gilt grundsätzlich die verlängerte Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres. Für die Steuererklärung 2026 ist dies grundsätzlich 29. Februar 2028 nicht möglich, da 2028 ein Schaltjahr ist — der letzte Februartag 2028 ist 29. Februar 2028.
Wichtig: Hier korrigiere ich meine vorherige Aussage: Für 2026 ist es der 29. Februar 2028, nicht Ende Februar als pauschale Datumsangabe.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden grundsätzlich vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Sie werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens €400 im Kalenderjahr und mindestens €100 pro Vorauszahlungstermin betragen.
Wer im ersten Jahr mit Funded-Trading-Einkünften noch keine Vorauszahlungen leistet, sollte trotzdem einen Teil der Auszahlungen zurücklegen, um eine mögliche Steuernachzahlung abdecken zu können.
Aufbewahrungsfristen nach §147 AO
Für Unternehmer und andere Personen, die den entsprechenden Aufbewahrungspflichten nach §147 AO unterliegen, gelten unterschiedliche Fristen. Buchungsbelege sind grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Bücher und bestimmte Aufzeichnungen müssen grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden; für andere Unterlagen gelten grundsätzlich sechs Jahre.
Für bestimmte Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften gibt es außerdem eine besondere Aufbewahrungspflicht nach §147a AO. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2026 liegt die relevante Grenze bei mehr als €500,000 positiven Einkünften. Ab 1. Januar 2027 wird diese Grenze auf mehr als €750,000 angehoben.
Auch wenn keine spezielle gesetzliche Aufbewahrungspflicht greift, ist es sinnvoll, alle steuerlich relevanten Unterlagen aufzubewahren, bis der jeweilige Steuerbescheid bestandskräftig ist und mögliche Nachweis- oder Festsetzungsfristen abgelaufen sind.
Sinnvolle Unterlagen sind zum Beispiel:
- Bestätigungen über Auszahlungen
- Rechnungen, sofern vorhanden
- Zahlungsbelege und Kontoauszüge
- Trading-Kontoauszüge und Berichte
- Gebühren für Evaluationen
- Plattform-Abonnements und Softwarekosten, sofern steuerlich absetzbar
Digitale Kopien dieser Unterlagen das ganze Jahr über zentral zu speichern, ist deutlich einfacher, als kurz vor der Steuererklärung alles zusammensuchen zu müssen.
Fremdwährungsumrechnung: Wie werden USD-Auszahlungen in Euro umgerechnet?
Viele Prop-Trading-Firmen zahlen in US-Dollar aus. Für die deutsche Steuererklärung müssen die relevanten Beträge jedoch in Euro erfasst werden.
Für die Umrechnung können die steuerlichen Regeln für Fremdwährungen und die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Umrechnungskurse relevant sein. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht regelmäßig monatliche Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Für 2026 stehen die entsprechenden monatlichen BMF-Kurse zur Verfügung.
In der Praxis sollten Trader für jede Auszahlung das genaue Zuflussdatum, den ausgezahlten Betrag, den verwendeten Wechselkurs und die Quelle des Kurses dokumentieren. Bei Unsicherheit sollte der Steuerberater klären, welcher Kurs für die konkrete Einkunftsart und Situation verwendet werden sollte.
Praktisch bedeutet das: Bewahren Sie die Auszahlungsbestätigung und die verwendete Wechselkursquelle gemeinsam auf. So lässt sich später nachvollziehen, wie der Eurobetrag für die Steuererklärung ermittelt wurde.
Steuern für Prop Trader in Österreich und der Schweiz
| Land |
Allgemeine steuerliche Einordnung |
Wichtiger Hinweis |
| Deutschland |
Je nach Einzelfall können unterschiedliche Einkunftsarten relevant sein, insbesondere §15 oder §22 Nr. 3 EStG. |
Die konkrete Einordnung sollte mit einem deutschen Steuerberater geklärt werden. |
| Österreich |
Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Tätigkeit und deren Ausgestaltung ab. Eine gewerbliche Einordnung kann relevant sein. |
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und mögliche Gewerbevorschriften sollten separat geprüft werden. |
| Schweiz |
Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem davon ab, ob die Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit oder anders eingestuft wird. |
Zusätzlich zu Bundessteuern können kantonale und kommunale Steuern relevant sein. |
Die steuerlichen Regeln in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterscheiden sich deutlich. Deshalb sollten Trader immer die Vorschriften des Landes prüfen, in dem sie steuerlich ansässig sind.
Häufige Steuerfehler von Prop Tradern
Annahme, Prop-Trading-Einkommen sei steuerfrei oder falle automatisch unter die Abgeltungsteuer
Prop-Trading-Auszahlungen sollten nicht automatisch als Kapitalerträge behandelt werden. Die konkrete steuerliche Einordnung hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Keine Unterlagen aufbewahren
Wer erst zur Steuererklärung anfängt, Auszahlungsbestätigungen, Kontoauszüge und andere Unterlagen zusammenzusuchen, riskiert unnötige Lücken in der Dokumentation.
Fremdwährungsbeträge ohne nachvollziehbare Grundlage umrechnen
Bei USD-Auszahlungen sollte dokumentiert werden, welcher Kurs verwendet wurde und aus welcher Quelle er stammt. Das BMF veröffentlicht hierfür regelmäßig Umrechnungskurse.
Ausländische Steuerinformationen auf Deutschland übertragen
Ein Ratgeber für Trader in den USA oder dem Vereinigten Königreich lässt sich nicht automatisch auf jemanden übertragen, der in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Bis zur Steuererklärung warten
Wer während des Jahres einen Teil jeder Auszahlung zurücklegt und mögliche Vorauszahlungen einplant, kann eine hohe Nachzahlung besser auffangen.